Rechtsprechung
   VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47496
VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18 (https://dejure.org/2018,47496)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2018 - 33 K 370.18 (https://dejure.org/2018,47496)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 33 K 370.18 (https://dejure.org/2018,47496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein durch das Strafgericht in Wahrnehmung seiner nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 -, BVerwGE 75, 1 = juris Rn. 51).

    Diese war vielmehr in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf Grund der dort zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung geboten (Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 42 f.).

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - VG 33 L 393.13 -, juris Rn. 17).

    Es lag zudem durch das wirksame Ersuchen des Strafgerichts in Form des Schreibens des Berichterstatters vom 15. November 2017 und der Schreiben der Vorsitzenden vom 28. November sowie 19. und 27. Dezember 2017 der erforderliche Anlass vor, eine Sperrerklärung abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 48 ff.).

    Dabei kann offen bleiben, ob der Strafsenat Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung erhoben hat, da die Wirksamkeit des Vorlageersuchens durch ein Unterbleiben der Gegenvorstellung nicht in Frage gestellt würde (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 53).

  • BGH, 03.05.2017 - 3 StR 498/16

    Anforderungen an das Rügevorbringen bei der Rüge der Unverwertbarkeit von nach

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Zwar hat der Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich entschieden, ob - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - das Strafgericht - ggf. seinerseits im Verwaltungsrechtsweg - gegen eine für unzureichend oder rechtswidrig gehaltene Sperrerklärung vorgehen kann oder gar muss; er hat dies aber in neueren Entscheidungen für "höchst problematisch" gehalten (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06 -, NJW 2007, 3010 = juris Rn. 28) bzw. ausgeführt, nur dem Angeklagte dürfte der Verwaltungsrechtsweg offenstehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 3 StR 498/16 -, StraFo 2018, 30 = juris Rn. 17).

    Dabei mag es zwar kritikwürdig erscheinen, einem Angeklagten aufzubürden, ein Beweismittel zu beschaffen, dass ihm nur möglicher Weise nützen, ggf. aber auch schaden könnte (Lanfermann, Besprechung zu BGH 3 StR 498/16, StraFo 2018, 12 = juris).

    Die Verwertung von Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren setzt dabei im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Datenerhebung nach dem G 10-Gesetz voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017, a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Das BMI handelte nicht als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG -, da es bei funktionaler Betrachtung keine Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192 = juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 - VG 33 L 454.17 -, EA S. 4).

    Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass Sperrerklärungen, die die Voraussetzungen des § 96 StPO nicht erfüllen, gleichwohl aber das Strafgericht kraft Gesetzes an der Beiziehung der angeforderten Akten hindern, die durch die Vorschriften der Strafprozessordnung gewährleisteten Mitwirkungsrechte des Angeklagten rechtswidrig außer Funktion setzen und dadurch dessen Rechte verletzen (BVerwG, Urteil vom 27. April 1984, a.a.O. Rn. 20).

  • BGH, 06.02.2019 - 3 StR 280/18

    Heranziehung von Behördenzeugnissen bei der Anordnung einer Durchsuchung

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Die vom Kläger eingelegte Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig (3 StR 280/18).

    die Beklagte zu verurteilen, die Anträge des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen gegen den Kläger gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 G 10 und die entsprechenden Anordnungen des Bundesministeriums des Inneren gem. § 10 G 10 vollständig und ungeschwärzt dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - 3 StR 280/18 - zu übermitteln.

  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Denn die Rechtswidrigkeit einer G10-Maßnahme hat - anders als bei sonstigen Strafermittlungsmaßnahmen - nicht nur ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der unmittelbar hieraus gewonnenen Beweismittel zur Folge, sondern auch hinsichtlich der mittelbar auf dieser Grundlage erlangten Erkenntnisse (sog. Fernwirkung, vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 731/79 -, BGHSt 29, 244 = juris Leits. und Rn. 10).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Im Grundsatz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der hier von der Beklagten geltend gemachte Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen sowie die Vertraulichkeitszusagen an Informanten, um die es im vorliegenden Fall geht, einen Grund darstellen kann, der eine Geheimhaltung von Informationen grundsätzlich rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 = juris Rn. 87).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 20 F 1.15

    Rechtmäßigkeit der Schwärzung einer Behördenerklärung im Rahmen des Verdachts der

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Nur wenn es der Beklagten nicht gelänge, dies hinreichend nachvollziehbar darzulegen, müsste die Kammer die Beklagte mit der möglichen Folge eines In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO auffordern, die streitigen Unterlagen vorzulegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. November 2014 - VG 33 K 249.14 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 15. April 2015 - BVerwG 20 F 1.15 -, juris).
  • BVerfG, 17.09.2004 - 2 BvR 2122/03

    Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht bei Verwertung der

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 -, juris Rn. 4).
  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Davon ausgehend ist die von der Beklagten abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die in Ermangelung einer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, mag sie auch faktisch die Belange des Klägers reflexartig berühren (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 132).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18
    Im Rahmen dessen setzt die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung im Einzelfall voraus, dass von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81 -, BVerfGE 57, 250 = juris Rn. 73 ff.; HessVGH, Beschluss vom 3. Juni 2013 - 8 B 1005.13 -, NJW 2014, 240 = juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13

    Sperrerklärung für eine nicht als verdeckter Ermittler eingesetzte private

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517

    Zur Ablehnung von Beweisanträgen

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

  • VG Düsseldorf, 20.11.2019 - 18 L 2491/19
    vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.12.2018, - 33 K 370/18 -, juris, ebenda Randziffer 29, m.w.N.

    Neben dem Aspekt der Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson hat der Antragsgegner seine Sperrerklärung rechtmäßiger Weise zusätzlich auch auf die generelle Bedeutung der Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen und dem Schutz diesbezüglicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen gestützt, einen Aspekt, der anerkanntermaßen auch für sich genommen den Ausspruch einer Sperrerklärung rechtfertigen kann, vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 33 K 370.18 -, juris, Rn. 39 ff. sowie VG München, Urteil vom 31. Mai 2017 - M 7 K 16.3827 -, juris, Rn. 35.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht